A.
Tätigkeiten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3 und 6 ASiG)
B. Prüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften und der
Betriebssicherheitsverordnung
C. Gefährdungsbeurteilungen nach §5 und 6 Arbeitsschutzgesetz,
Gefahrstoffverordnung,
Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung
D. Schulungen und Unterweisungen
E. Erstellung von Unterlagen und Plänen
F. Messungen von Gefahrstoffen
G. Externer Brandschutzbeauftragter
H. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für Baustellen
nach §2 und 3 der Baustellenverordnung
A. Tätigkeiten nach dem
Arbeitssicherheitsgesetz (§6 ASiG)
Sie werden durch uns von erfahrenen
Sicherheitsingenieuren betreut.
Diese leisten für Sie folgende Tätigkeiten
(Auszug aus §6 ASiG):
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der
Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel sind vor der Inbetriebnahme
und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch
zu
überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und
im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten
und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten,
ins-
besondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der
Arbeit
ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung
dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der
Sicherheitsbeauftragten
mitzuwirken.
B. Prüfungen nach den Unfallverhütungsvorschriften und der Betriebssicherheitsverordnung:
- Erdbaumaschinen (Bagger, Radlader)
- Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
- Exzenter- und hydraulische Pressen
- Fahrzeuge
- Kraftbetriebene Fenster, Türen und Tore
- Fleischereimaschinen
- Flüssigkeitsstrahler
- Flurförderzeuge (Gabelhubwagen, Mitgängergabelstapler, Gabelstapler)
- Gießpfannen
- Hebebühnen
- Kipp- und Absetzbehälter
- Krane
- Ladebrücken und fahrbare Rampen
- Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
- Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung von Unfallgefahren (z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Absaugeinrichtungen, Signalanlagen,
Notaggregate, Notschalter)
- Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen
- Winden, Hub- und Zuggeräte
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
- Sportgeräte
- Spielplatzgeräte und Spielplätze
- Schultafeln
- Brandschutztüren
- Pflegebetten nach Medizinprodukteverordnung
C. Gefährdungsbeurteilungen:
- Für alle Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, besondere Tätigkeiten, biologische Arbeitsstoffe,
Gefahrstoffe
D. Schulungen und Unterweisungen
- Ausbildung Gabelstaplerfahrer gem. DGUV Vorschrift 68 und DGUV Grundsatz 308-001
- Ausbildung Kranführer gem. DGUV Vorschrift 52 und DGUV Regel 100-500 (Lastaufnahmemittel)
- Schulung von Führungskräften nach Arbeitsschutzgesetz
- Unterweisung der Beschäftigten nach Arbeitsschutzgesetz, Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung und
Betriebssicherheitsverordnung
- Wiederholungsschulungen für Gabelstaplerfahrer und Kranführer
E. Erstellung von Unterlagen und Plänen:
- Gefahrstoffdokumentation (Kataster, Betriebsanweisungen)
- Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel
- Flucht- und Rettungswegpläne nach ASR A 1.3 und ASR A 2.3
- Feuerwehrpläne nach DIN 14095
F. Messungen und Analysen
- Gefahrstoffmessungen an Arbeitsplätzen und Innenraummessungen
- Beleuchtungsmessungen
- Temperatur-, Luftgeschwindigkeits- und Luftfeuchtigkeitsmessungen
- Lärmmessungen an Arbeitsplätzen und orientierende Messungen nach TA Lärm
G. Brandschutzbeauftragter
- Übernahme der Tätigkeit als externer Brandschutzbeauftragter in Betrieben und Einrichtungen
- Durchführung von Brandschutzbegehungen und Organisation von Räumungs-Evakuierungs- oder zusammen mit der Feuerwehr von
Feuerwehrübungen.
- Durchführung von speziellen Brandschutzunterweisungen
- Aus- und Weiterbildung von Brandschutzhelfern
H. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
- Erfüllung der Bauherrenpflichten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen durch die Übernahme der SiGeKo-Leistungen
in der Planungs- und Ausführungsphase einschl. regelmäßiger Baustellenkontrollen